Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG)
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Ausfertigungsdatum: 15.11.1993


§ 6 BSWAG Unvorhergesehener Bedarf

Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.