Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG)
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Ausfertigungsdatum: 15.11.1993


§ 11 BSWAG Ersatzinvestitionen

(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.