Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Ausfertigungsdatum: 22.01.1987


§ 25 BStatG Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende Wirkung haben.