Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Ausfertigungsdatum: 22.01.1987


§ 22a BStatG Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.