Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Ausfertigungsdatum: 22.01.1987


§ 22 BStatG Strafvorschrift

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.