(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
    
        (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche, 
- 2.
- 
                die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und 
- 3.
- 
                die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.