BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Ausfertigungsdatum: 17.12.2014


§ 14 BSIZertV Antrag

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
2.
die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
3.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.