(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
- 1.
-
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
- 2.
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die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
- 3.
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die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.