Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.
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