BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 22.04.2016


§ 5 BSI-KritisV Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
Sprach- und Datenübertragung;
2.
Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.