Ausfertigungsdatum: 22.04.2016
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht.
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.
(5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die