BSI-Kostenverordnung (BSI-KostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.03.2005


§ 4 BSI-KostV Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.