(BSHG§76DV)
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 28.11.1962


§ 12 BSHG§76DV Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ausgaben sind von der Summe der Einkünfte abzusetzen, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung bei den einzelnen Einkunftsarten abzuziehen sind.