(BSHG§76DV)
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 28.11.1962


§ 10 BSHG§76DV Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.