(BSAVfVÄndV)
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Ausfertigungsdatum: 07.11.1994


Art 2 BSAVfVÄndV Übergangsvorschrift

Jahresgebühren und Überwachungsgebühren nach dieser Verordnung werden vom 1. Januar 1995 an erhoben; Prüfungsgebühren nach dieser Verordnung werden von dem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 an erhoben, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Gebühren jeweils nach den bisher geltenden Vorschriften.