(BSAVfV)
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Ausfertigungsdatum: 30.12.1985


§ 16 BSAVfV Übergangsregelung

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.