(BSAVfV)
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Ausfertigungsdatum: 30.12.1985


§ 15 BSAVfV Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.