(BSAVfV)
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Ausfertigungsdatum: 30.12.1985


§ 12 BSAVfV Grundvorschrift

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen.