Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 19.07.1957


§ 44a BRüG

(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. Die in Satz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen worden sind, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.

(2) Ein Härteausgleich wird nur natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer der entzogenen Gegenstände waren, gewährt. Ist der Eigentümer verstorben, wird der Härteausgleich dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentümers gewährt.

(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, wenn die nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Antrag auf Härteausgleich kann von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt werden; sind mehrere Personen empfangsberechtigt, so gilt der Antrag eines Empfangsberechtigten zugunsten aller empfangsberechtigten Personen, die der nach Absatz 5 zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Härteausgleich bekannt sind. Ist ein Antrag von mehreren nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt oder gilt ein Antrag zugunsten mehrerer Empfangsberechtigter, so wird der Härteausgleich ihnen gemeinsam gewährt. Sie sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zueinander zu den Anteilen berechtigt, die ihren Anteilen am Nachlaß des Eigentümers (Absatz 2 Satz 1) entsprechen.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die Entgegennahme des Antrags und zur Entscheidung über den Härteausgleich zuständige Behörde. Der Antrag muß bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingegangen sein.

(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde hat von Amts wegen alle für die Gewährung des Härteausgleichs erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

(7) Der Härteausgleich beträgt bei der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten 8.000 Deutsche Mark, bei der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten 2.000 Deutsche Mark. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der entzogenen Gegenstände.

(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Sind Vermögensgegenstände mehreren Mitgliedern einer Familiengemeinschaft entzogen worden, wird der Härteausgleich nur einmal gewährt. Die Zahlungen nach Absatz 7 erhöhen sich in diesem Falle um 20 vom Hundert für den Ehegatten und um 10 vom Hundert für jedes Kind. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der der Familiengemeinschaft insgesamt entzogenen Vermögensgegenstände. Als Familiengemeinschaften gelten Ehegatten sowie ihre unverheirateten ehelichen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; maßgebend sind Alter und Familienstand im Zeitpunkt der Entziehung.

(10) Der Härteausgleich wird im Falle des Absatzes 9 den Mitgliedern der Familiengemeinschaft gemeinsam gewährt. Sie sind im Verhältnis zueinander entsprechend den Wiederbeschaffungswerten der ihnen entzogenen Gegenstände am Härteausgleich beteiligt. Ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft verstorben, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(11) Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel.