Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 19.07.1957


§ 43 BRüG

Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.