Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 19.07.1957


§ 39 BRüG

(1) Der Bescheid soll enthalten

1.
die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
2.
die Personalangaben des Berechtigten,
3.
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
4.
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
5.
die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
6.
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
7.
die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,
8.
die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
9.
die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,
10.
den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
11.
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
12.
die Belehrung über den Rechtsbehelf,
13.
das Datum und die Unterschrift.

(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.