Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 19.07.1957


§ 10 BRüG

Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.