§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 
        
            - 1.
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                    wegen des Verdachts auf Brucellose 
                     
                        - a)
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                            eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder 
- b)
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                            sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 
 
- 2.
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                Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. 
        Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.