§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
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wegen des Verdachts auf Brucellose
- a)
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eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
- b)
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sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
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Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.