Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 
        
            - 1.
- 
                
                    Brucellose 
                     
                        - a)
- 
                            
                                im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder 
- bb)
- 
                                        mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten, 
 
- b)
- 
                            im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, 
- c)
- 
                            im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung 
 
                    festgestellt ist;
                 
- 2.
- 
                Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.