Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Ausfertigungsdatum: 01.07.1957


§ 125 BRRG

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.