(BrillVerfMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Ausfertigungsdatum: 18.07.2002


§ 9 BrillVerfMAusbV Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.