(BRGO 1966)
Geschäftsordnung des Bundesrates

Ausfertigungsdatum: 01.07.1966


§ 48 BRGO 1966 Abweichung von der Geschäftsordnung

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.