(BRGO 1966)
Geschäftsordnung des Bundesrates

Ausfertigungsdatum: 01.07.1966


§ 33 BRGO 1966 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.