(BRGO 1966)
Geschäftsordnung des Bundesrates

Ausfertigungsdatum: 01.07.1966


§ 27 BRGO 1966 Anzahl der Stimmen

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.