(BRGO 1966)
Geschäftsordnung des Bundesrates

Ausfertigungsdatum: 01.07.1966


§ 12 BRGO 1966 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.

(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.