(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
1.
Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
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