Ausfertigungsdatum: 10.11.1953
(1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zugewiesen werden.
(2) Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.