(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- 2.
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Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
- 3.
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Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung und Filtration,
- 4.
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Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,
- 5.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,
- 6.
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Kenntnisse der biologischen und der chemisch-technischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbesondere der Rohstoff-Analyse,
- 7.
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Kenntnisse über Qualitätsmanagement,
- 8.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Mathematik und Biologie, insbesondere Mikrobiologie,
- 9.
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Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,
- 10.
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Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,
- 13.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen,
- 14.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 15.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 16.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,
- 17.
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Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,
- 18.
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Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,
- 19.
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Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
- 20.
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Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,
- 21.
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Schroten von Malz,
- 22.
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Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen und Würze behandeln,
- 23.
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Anstellen, Gären und Schlauchen,
- 24.
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Lagern, Nachgären und Klären,
- 25.
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Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeiterhitzen und Pasteurisieren,
- 26.
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Abfüllen,
- 27.
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Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,
- 28.
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Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,
- 29.
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Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrollen sowie ihre Dokumentation,
- 30.
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Reinigen und Desinfizieren,
- 31.
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Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtungen sowie von Schankanlagen.