(Brau/MälzAusbV 2007)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Ausfertigungsdatum: 22.02.2007


§ 7 Brau/MälzAusbV 2007 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.