(BRAO§206DV)
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 18.07.2002


§ 1 BRAO§206DV

(1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.

(2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.