(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 75 BRAO Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.