(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 59d BRAO Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
2.
die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
3.
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.