(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 158 BRAO Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.