(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 154 BRAO Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.