(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 153 BRAO Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.