(BPräsTHHStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

Ausfertigungsdatum: 27.05.1994


§ 13 BPräsTHHStiftG Übernahme von Rechten und Pflichten

Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.