(BPräsSoldErnAnO)
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 10.07.1969


Art 1 BPräsSoldErnAnO

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.