(BPräsKldgBAG/BSGAnO)
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht

Ausfertigungsdatum: 07.05.1954


Art 2 BPräsKldgBAG/BSGAnO

Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.