(BPolZollV)
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.06.2005


§ 6 BPolZollV

Das Bundesministerium des Innern benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.