(BPolZollV)
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.06.2005


§ 3 BPolZollV

Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.