Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben 
        
            - 1.
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                der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes), 
- 2.
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                der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und 
- 3.
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                der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes) 
        zur Ausübung übertragen.