Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Ausfertigungsdatum: 26.09.1994


§ 16 BPflV Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.