(BPersVWO)
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.09.1974


§ 24 BPersVWO Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.