(BPersVWO)
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.09.1974


§ 14 BPersVWO Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.