(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
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Ablauf der Amtszeit,
- 2.
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Niederlegung des Amtes,
- 3.
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Beendigung des Dienstverhältnisses,
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Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
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Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
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gerichtliche Entscheidung nach § 28,
- 7.
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Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.