(BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974


§ 22 BPersVG

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.