Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Ausfertigungsdatum: 11.12.1987


§ 6 BOStrab Ausnahmen

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.